§ 91b ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Juli 1927–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 91b. 
        
(1) Als das gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 11 für die Verhandlung von Streitigkeiten nach § 81a Nr. 4 zuständige Organ hat die Innung einen Ausschuß zu bilden, dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen.
        
            (2) [1] Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruche Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. [2] Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein.
        
        
            (3) [1] Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Parteien anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. [2] Die §§ 104 und 105 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1927: §§ 111 Nr. 2, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.