§ 92a ArbGG. Nichtzulassungsbeschwerde
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2005] | [1. Juli 1979] |
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§ 92a. Nichtzulassungsbeschwerde | § 92a. Nichtzulassungsbeschwerde |
[1] Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. [2] § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. | [1] Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. [2] § 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
[1. Juli 1979–1. Januar 2005]
1§ 92a. Nichtzulassungsbeschwerde. [1] Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. [2] § 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 66, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.