§ 97 ArbGG. Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972] | [1. Oktober 1953] |
---|---|
§ 97. Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung | § 97. Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 |
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet. | (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet. |
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84, 87 bis 96 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist. | (2) Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84, 87 bis 96 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist. |
(3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 6. | (3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. |
(4) [1] In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. [2] § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. | (4) [1] In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. [2] § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. |
(5) [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 auszusetzen. [2] § 86 Abs. 2 gilt entsprechend. | (5) [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auszusetzen. [2] § 86 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 97. Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84, 87 bis 96 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist.
(3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.
(4) [1] In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. [2] § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auszusetzen. [2] § 86 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.