§ 1 ArbZG. Zweck des Gesetzes

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[1. August 2013]
1§ 1. Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es,
  • 21. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  • 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
2. 1. August 2013: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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