§ 19 ArbZG. Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[1. Juli 1994]
1§ 19. Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.

Umfeld von § 19 ArbZG

§ 18 ArbZG. Nichtanwendung des Gesetzes

§ 19 ArbZG. Beschäftigung im öffentlichen Dienst

§ 20 ArbZG. Beschäftigung in der Luftfahrt