§ 105b AufenthG. Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. November 2023]
1§ 105b. Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster. 2[1] Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. [2] Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2011: Artt. 1 Nr. 10, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2011.
2. 1. November 2023: Artt. 4 Nr. 4, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

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