§ 17 AufenthG. Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2024]
1§ 17. Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes.
(1) [1] Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
  • 21. er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • 2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • 3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
  • 34. er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
4[2] Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. [3] Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2) [1] Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
  • 1. er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
  • 2. der Lebensunterhalt gesichert ist.
[2] Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
5(3) [1] Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. [2] Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 11, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
2. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
3. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
4. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
5. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.

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