§ 17 AufenthG. Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2024]
1§ 17. Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes.
(1) [1] Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 21. er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
- 3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
- 34. er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
(2) [1] Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1. er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
- 2. der Lebensunterhalt gesichert ist.
5(3) [1] Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. [2] Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 11, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 2. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 3. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 4. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 5. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.