§ 18a AufenthG. Fachkräfte mit Berufsausbildung
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023] | [1. März 2020] |
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§ 18a. Fachkräfte mit Berufsausbildung | § 18a. Fachkräfte mit Berufsausbildung |
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. | Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. |
[1. März 2020–18. November 2023]
1§ 18a. Fachkräfte mit Berufsausbildung. Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 12, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.