§ 18b AufenthG. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023]
1§ 18b. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung erteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 6, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.