§ 18b AufenthG. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023]
1§ 18b. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Anmerkungen:
1. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 6, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.

Umfeld von § 18b AufenthG

§ 18a AufenthG. Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 18b AufenthG. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18c AufenthG. Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte