§ 18c AufenthG. Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[6. September 2013–1. März 2020]
1§ 18c. 2Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte.
(1) 3[1] Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. 4[2] Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
5(2) [1] Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. [2] Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012.
- 2. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 3. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 4. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 5. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 6. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.