§ 19 AufenthG. ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. August 2012–1. März 2020]
1§ 19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte.
(1) [1] Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. [2] Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
  • 21. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
  • 32. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
  • 43. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012.
3. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012.
4. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012.