§ 24 AufenthG. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. Juni 2022]
1§ 24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz.
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
2(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) 3[1] Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. [2] Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. [3] Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. [4] Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) 4[1] Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. 5[2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. [3] Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. [4] Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 6[5] Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.
(5) [1] Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. [2] Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 21, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 3. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 4. 1. Juni 2022: Artt. 4a Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.
- 5. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 21, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 6. 1. Juni 2022: Artt. 4a Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.
- 7. 1. Juni 2022: Artt. 4a Nr. 2 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.