§ 25a AufenthG. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[31. Dezember 2022]
1§ 25a. 2Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen.
(1) 3[1] Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 41. er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
- 52. er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,
- 63. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,
- 4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
- 5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
(2) 9[1] Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
- 2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
14(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
15(6) [1] Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. [2] Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2011.
- 2. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 3. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 4. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 5. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, Dreifachbuchst. ccc, Dreifachbuchst. ddd, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 6. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. eee, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 7. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 8. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 13, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 9. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 10. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 11. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 12. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 13. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 18, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 14. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 15. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.