§ 29 AufenthG. Familiennachzug zu Ausländern
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020]
1§ 29. Familiennachzug zu Ausländern.
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
3(2) 4[1] Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. 5[2] In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
- 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
(3) 6[1] Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 7[2] § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. 8[3] Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.
(4) [1] Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
- 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 21, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 3. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 4. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 5. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 6. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 7. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 8. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 9. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.