§ 32 AufenthG. Kindernachzug

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023]
1§ 32. Kindernachzug.
2(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
  • 1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
  • 2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
  • 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
  • 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
  • 5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
  • 6. Niederlassungserlaubnis oder
  • 7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU.
3(2) [1] Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn
  • 41. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
  • 52. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
  • 63. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
7(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) [1] Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. [2] Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. 8[3] Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
9(5) 10[1] Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. 11[2] Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
3. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 18, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
4. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
5. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 15, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.
6. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 15, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.
7. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 18, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
8. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
9. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
10. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
11. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.