§ 41 AufenthG. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020][1. August 2017]
§ 41. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis § 41. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
[1. August 2017–1. März 2020]
1§ 41. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis. Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
Anmerkungen:
1. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 21, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.

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