§ 44 AufenthG. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. August 2015][6. September 2013]
§ 44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) [1] Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm (1) [1] Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b, c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird. [2] Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. erteilt wird. [2] Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) [1] Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht (3) [1] Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. [2] Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. [2] Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
(4) [1] Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. [2] Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. (4) [1] Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. [2] Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
[6. September 2013–1. August 2015]
1§ 44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
(1) 2[1] Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
  • 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
    • a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
    • b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
    • c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
    • d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
  • 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird.
3[2] Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) [1] Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
  • 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
  • 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
[2] Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
4(4) [1] Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. [2] Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
3. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 21, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
4. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.

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