§ 49 AufenthG. Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. Juni 2022]
1§ 49. 2Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität.
3(1) 4[1] Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. [2] Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. 5[3] Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
6(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
7(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
  • 1. [dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder]
  • 2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
8(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
9(4a) [1] Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. [2] Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.
10(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
  • 1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
  • 2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
  • 3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
  • 114. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
  • 5. bei der Beantragung eines [nationalen Visums];
  • 126. bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
  • 7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
13(6) [1] [Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist.] 14[2] Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. [3] Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
15(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
16(7) [1] Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. [2] Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
17(8) [1] Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. [2] Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 18[3] Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
19(9) [1] Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. [2] Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 20[3] Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
21(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
3. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
4. 1. September 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2011.
5. 1. September 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2011.
6. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
7. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
8. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
9. 1. Juni 2022: Artt. 4a Nr. 3, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.
10. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
11. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
12. 9. August 2019: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
13. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. d, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
14. 1. April 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. August 2019.
15. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
16. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. e, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
17. 5. Februar 2016: Artt. 6 Nr. 2, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016.
18. 1. April 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. August 2019.
19. 5. Februar 2016: Artt. 6 Nr. 2, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016.
20. 1. April 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. August 2019.
21. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 6, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008.

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