§ 49b AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. Oktober 2005–9. August 2019]
1§ 49b. Inhalt der Fundpapier-Datenbank. In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
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1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
- a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
- b) Geburtsdatum und Geburtsort,
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit,
- e) Größe,
- f) Augenfarbe,
- g) Lichtbild,
- h) Fingerabdrücke,
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2. Angaben zum Fundpapier:
- a) Art und Nummer,
- b) ausstellender Staat,
- c) Ausstellungsort und -datum,
- d) Gültigkeitsdauer,
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3. weitere Angaben:
- a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
- b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
- 4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
- 5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.