§ 5 AufenthG. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2024]
1§ 5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen.
2(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
- 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- 32. kein Ausweisungsinteresse besteht,
- 43. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- 54. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) 6[1] Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer
- 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
9(3) 10[1] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. [2] In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 11[3] Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. 12[4] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. 13[5] Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen. 14[6] Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen[.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 3. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 4. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 5. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 6. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 5, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 7. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 8. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 9. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 10. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 11. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 12. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 13. 23. Dezember 2023: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
- 14. 1. März 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 15. 21. August 2019: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 15. August 2019.