§ 65 AufenthG. Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[12. Juni 2026]
1§ 65. 2Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber. Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Juni 2026: Artt. 2 Nr. 27 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 2026.
- 2. 12. Juni 2026: Artt. 2 Nr. 27 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 2026.