§ 68a AufenthG. Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[6. August 2016]
1§ 68a. Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen. [1] § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. [2] Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.
Anmerkungen:
1. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.

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