§ 7 AufenthG. Aufenthaltserlaubnis

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020][1. Januar 2005]
§ 7. Aufenthaltserlaubnis § 7. Aufenthaltserlaubnis
(1) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. [2] Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. [3] In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. [4] Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden. (1) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. [2] Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. [3] In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [2] Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden. (2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [2] Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
[1. Januar 2005–1. März 2020]
1§ 7. Aufenthaltserlaubnis.
(1) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. [2] Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. [3] In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [2] Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.

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