§ 70 AufenthG. Verjährung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[20. Juli 2017]
1§ 70. Verjährung.
2(1) [1] Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 3[2] (weggefallen)
4(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 38, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017.
4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017.

Umfeld von § 70 AufenthG

§ 69 AufenthG. Gebühren

§ 70 AufenthG. Verjährung

§ 71 AufenthG. Zuständigkeit