§ 73c AufenthG. Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[24. Juni 2020]
1§ 73c. Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern. [1] Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. 2[2] Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
Anmerkungen:
1. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 38, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
2. 24. Juni 2020: Artt. 3 Nr. 5, 6 des Ersten Gesetzes vom 12. Juni 2020.