§ 74a AufenthG. Durchbeförderung von Ausländern

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[26. November 2011]
1§ 74a. Durchbeförderung von Ausländern. [1] Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). 2[2] Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union. 3[3] Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde. [4] Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.
Anmerkungen:
1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 60, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
2. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 43, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
3. 1. März 2008: Artt. 3, 15 des Gesetzes vom 26. Februar 2008.

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