§ 77 AufenthG. Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[21. August 2019]
1§ 77. Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen.
2(1) [1] Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:
-
1. der Verwaltungsakt,
- a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
- b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
- 2. die Ausweisung,
- 3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
- 4. die Androhung der Abschiebung,
- 5. die Aussetzung der Abschiebung,
- 6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
- 37. die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
- 8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
- 49. die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
5(1a) [1] Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen
- 1. die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
- 2. die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
- 3. die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder
- 4. die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
6(2) [1] Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. [2] Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
7(3) 8[1] Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. [2] Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. [3] Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. [4] Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. 9[5] In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. 10[6] Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 27, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 3. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 4. 21. August 2019: Artt. 1 Nr. 27, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 5. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 28, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 6. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
- 7. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
- 8. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 9. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 10. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.