§ 89 AufenthG. Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
| [5. Februar 2016] | [24. Oktober 2015] | 
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| § 89. Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen | § 89. Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen | 
| (1) [1] Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. [2] Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. [3] Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. [4] Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert. | (1) [1] Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. [2] Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. [3] Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. [4] Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert. | 
| (2) [1] Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. [2] Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden. | (2) [1] Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. [2] Sie dürfen, soweit und so lange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden. | 
| (3) [1] Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. [2] Die nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn | (3) [1] Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. [2] Die nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn | 
| 1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, | 1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, | 
| 2. seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind, | 2. seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind, | 
| 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder | 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder | 
| 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind. [3] Die Löschung ist zu protokollieren. | 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind. [3] Die Löschung ist zu protokollieren. | 
| (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden. | (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden. | 
    [24. Oktober 2015–5. Februar 2016]
    1§ 89. Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen. 
        
            (1) [1] Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. 2[2] Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. 3[3] Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. 4[4] Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.
        
        
            (2) 5[1] Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. [2] Sie dürfen, soweit und so lange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden.
        
        
            (3) [1] Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. 6[2] Die nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
                
        - 1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
- 72. seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind,
- 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
- 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 5, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
- 2. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 3. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 4. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 5. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 6. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 7. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.