§ 91b AufenthG. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[16. Mai 2024] | [26. November 2019] |
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§ 91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | § 91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle |
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: |
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, | 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, |
3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. | 3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. |
[26. November 2019–16. Mai 2024]
1§ 91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
- 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 22. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
- 33. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 51, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
- 3. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 20, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.