§ 91d AufenthG. Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020]
1§ 91d. 2Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801.
3(1) 4[1] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 18f entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. [2] Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
5(2) [1] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2016/801 vorliegen. [2] Die Auskünfte umfassen
  • 1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
  • 2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
  • 3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
  • 4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
[3] Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
6(3) [1] Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach den §§ 16c und 18e und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f oder eines entsprechenden Visums zu prüfen. [2] Sie können hierzu
  • 1. die Personalien des Ausländers,
  • 2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
  • 3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.
[3] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen weiter. [4] Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.
7(4) [1] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
  • 81. die Ablehnung der nach § 16c Absatz 1 und § 18e Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach § 19f Absatz 5 sowie
  • 92. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f.
10[2] Wenn eine Ausländerbehörde die Entscheidung getroffen hat, übermittelt sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. [3] Die Ausländerbehörden können der nationalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermitteln.
11(5) 12[1] Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1, den §§ 16e, 18d oder 19e widerrufen, zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates, sofern sich der Ausländer dort im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/801 aufhält und dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bekannt ist. [2] Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. [3] Die Ausländerbehörden können der nationalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermitteln. 13[4] Wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 16c, 18e oder 18f im Bundesgebiet aufhält, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt, widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde.
Anmerkungen:
1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 74, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
2. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
3. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a, Buchst. b, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
4. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. b, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
5. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. c, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
6. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. d, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
7. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. e, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
8. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. e Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
9. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. e Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
10. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
11. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. f, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
12. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. f Doppelbuchst. aa, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
13. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.