§ 91g AufenthG. Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020]
1§ 91g. Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU.
2(1) [1] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § § 19b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. [2] Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
3(2) [1] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. [2] Die Auskünfte umfassen
- 1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
- 2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
- 3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
- 4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
4(3) [1] Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19a oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prüfen. [2] Sie können hierzu
- 1. die Personalien des Ausländers,
- 2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
- 3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
5(4) [1] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
8[2] Wird eine ICT-Karte nach § 19 widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert oder läuft sie nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die Behörde des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, Gebrauch gemacht hat, sofern dies der Ausländerbehörde bekannt ist. [3] Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. [4] Die Ausländerbehörden können der nationalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermitteln. 9[5] Wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 19a oder 19b im Bundesgebiet aufhält, und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 fällt, widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde.
10(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
-
1. die Zahl
- a) der erstmals erteilten ICT-Karten,
- b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
- c) der Mitteilungen nach § 19a Absatz 1,
- 2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers und
- 3. jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 32, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 2. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, Buchst. b, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 3. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 4. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. d, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 5. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 6. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 7. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 8. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 9. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
- 10. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. f, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.