§ 97a AufenthG. Geheimhaltungspflichten

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[21. August 2019]
1§ 97a. Geheimhaltungspflichten. [1] Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. [2] Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.
Anmerkungen:
1. 21. August 2019: Artt. 1 Nr. 30, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 15. August 2019.