§ 108 BBG. Beihilfeakte
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[26. November 2019]
1§ 108. Beihilfeakte.
(1) [1] Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. [2] Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. [3] Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. [4] Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. 2[5] (weggefallen) 3[6] (weggefallen)
4(2) [1] Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 6. [2] Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind
- 1. für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder
- 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.
6(4) 7[1] Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. [2] Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.
8(5) [1] Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bundes übertragen werden. [2] Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. [3] Die Absätze 1 bis 3 sind für diese Stelle anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
- 2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
- 3. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
- 4. 26. November 2019: Artt. 11 Nr. 4 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 5. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
- 6. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
- 7. 26. November 2019: Artt. 11 Nr. 4 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 8. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.