§ 110 BBG. Auskunft

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009–26. November 2019]
1§ 110. Einsichtsrecht.
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) [1] Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. [2] Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. [3] Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) [1] Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. [2] Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden. [3] Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) [1] Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. [3] Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. [4] In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.