§ 124 BBG. Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 124. Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe.
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) [1] Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. [2] Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.