§ 129 BBG. Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[28. Oktober 2016]
1§ 129. Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane. [1] Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. [2] Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. [3] Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.
Anmerkungen:
1. 28. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016.