§ 137 BBG. Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
    [12. Februar 2009]
    1§ 137. Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 
        
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
        (2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.