§ 142 BBG. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 142. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit.
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) [1] Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. [2] Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 142 BBG

§ 141 BBG. Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

§ 142 BBG. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

§ 143 BBG. Verwendungen im Ausland