§ 147 BBG. Übergangsregelungen

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[28. Oktober 2016]
1§ 147. Übergangsregelungen.
(1) [1] Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. [2] Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn
  • 1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und
  • 2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.
(2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Anmerkungen:
1. 28. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016.

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