§ 35 BBG. Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 35. Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe. [1] Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
- 2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- 4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
- 5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.