§ 7 BBG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Juli 2021] | [7. Dezember 2018] |
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§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | § 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses |
(1) [1] In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer | (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer |
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit |
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, |
besitzt, | besitzt, |
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und |
3. | 3. |
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder | a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder |
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. [2] In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind. | b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. |
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. |
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. |
[7. Dezember 2018–7. Juli 2021]
1§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses.
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
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21. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
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3.
- a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
- b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
- 2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
- 3. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
- 4. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.