§ 71 BBG. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[1. Juli 2017]
1§ 71. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(1) [1] Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. [2] Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. [3] Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) 2[1] Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. [2] Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. [3] Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 4, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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