§ 8 BBG. Stellenausschreibung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[28. Oktober 2016][12. Februar 2009]
§ 8. Stellenausschreibung § 8. Stellenausschreibung
(1) [1] Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. [2] Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. [3] Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (1) [1] Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. [2] Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. [3] Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) [1] Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. [2] Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
[12. Februar 2009–28. Oktober 2016]
1§ 8. Stellenausschreibung.
(1) [1] Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. [2] Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. [3] Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.