§ 84a BBG. Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015]
1§ 84a. Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen. [1] Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. [2] Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. [3] Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Anmerkungen:
1. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 17, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.

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