§ 89 BBG. Erholungsurlaub
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015] | [12. Februar 2009] |
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§ 89. Erholungsurlaub | § 89. Erholungsurlaub |
[1] Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. [2] Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [3] Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst. | [1] Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. [2] Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [3] Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst. |
[12. Februar 2009–14. März 2015]
1§ 89. Erholungsurlaub. [1] Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. [2] Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [3] Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.