§ 13 BBiG. Verhalten während der Berufsausbildung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[5. April 2017] | [1. April 2005] |
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§ 13. Verhalten während der Berufsausbildung | § 13. Verhalten während der Berufsausbildung |
[1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet, | [1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet, |
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, | 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, |
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, | 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, |
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, | 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, |
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, | 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, |
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, | 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, |
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, | 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. |
7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. |
[1. April 2005–5. April 2017]
1§ 13. Verhalten während der Berufsausbildung. [1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.