§ 13 BBiG. Verhalten während der Berufsausbildung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[5. April 2017][1. April 2005]
§ 13. Verhalten während der Berufsausbildung § 13. Verhalten während der Berufsausbildung
[1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet, [1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
[1. April 2005–5. April 2017]
1§ 13. Verhalten während der Berufsausbildung. [1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet,
  • 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  • 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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