§ 15 BBiG. Freistellung, Anrechnung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 15. Freistellung. [1] Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. [2] Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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