§ 17 BBiG. Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 17. Vergütungsanspruch.
(1) [1] Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. [2] Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 17

§ 16 BBiG. Zeugnis

§ 17 BBiG. Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

§ 18 BBiG. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung