§ 18 BBiG. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020][1. April 2005]
§ 18. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 18. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) [1] Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. [2] Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (1) [1] Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. [2] Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
(3) [1] Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. [2] Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.
[1. April 2005–1. Januar 2020]
1§ 18. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung.
(1) [1] Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. [2] Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 18

§ 17 BBiG. Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

§ 18 BBiG. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

§ 19 BBiG. Fortzahlung der Vergütung