§ 19 BBiG. Fortzahlung der Vergütung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 19. Fortzahlung der Vergütung.
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
  • 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
  • 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
    • a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
    • b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
2(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 11, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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