§ 19 BBiG. Fortzahlung der Vergütung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 19. Fortzahlung der Vergütung.
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
-
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
- b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
- 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 11, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.